Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für alle Mietverträge, welche die Bremer Wertschließfach Aktiengesellschaft, Domshof 8-12. 28195 Bremen (im Folgenden Vermieter genannt) mit ihren Kunden (im Folgenden Mieter genannt) abschließt. Abweichende und / oder entgegenstehende AGB erkennt der Vermieter nicht an.


Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung des im Mietvertrag angegebenen Schrankfachs durch den Vermieter an den Mieter im Tresorraum des Kellers des Gebäudes Domshof 8-12, 28195 Bremen.


§ 1 Vertragsabschluss

(1) Der Mietvertrag kommt mit der Annahmeerklärung des Antrages und dessen Inhalt durch den Vermieter (durch Aushändigung eines gegengezeichneten Vertragsexemplars) zustande. Ein Schrankfach kann nur von einem einzelnen volljährigen und geschäftsfähigen Mieter gemietet werden. Es steht dem Vermieter frei, den Antrag des Mieters ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(2) Der Mieter ist berechtigt über den Schrankfachinhalt alleine und unbeschränkt zu verfügen sowie Dritte zu bevollmächtigen.

(3) Der Vermieter ist berechtigt, diese AGB zu ändern; er wird den Mieter darüber informieren. Die Änderungen werden zum angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens wirksam. Der Mieter hat das Recht, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Information über die geänderten AGB mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der Mietperiode (4 Wochen) zu kündigen.

(4) Der Mietzins für Schrankfächer wird im Voraus festgelegt und, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, vom Mieter im Voraus für die Dauer einer Mietperiode (4 Wochen) entrichtet. Der Mieter zahlt bei Vertragsabschluss eine Kaution in Höhe von EUR 100,00 für etwaige Schäden am Schrankfach oder dem Verlust eines Schlüssels bzw. notwendige Auswechselung eines Schlosses.

(5) Ändert sich der Mietzins, hat der Mieter das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 1 Monat zum Ende der Mietperiode (4 Wochen) zu kündigen.

(6) Sollte der Mieter den jeweiligen Mietzins nicht leisten, kommt er spätestens 7 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug. Im Falle des Verzuges werden dem Mieter die außergerichtlichen und gerichtlichen Mahnverfahrenskosten in Rechnung gestellt.


§ 2 Dauer des Mietvertrages

(1) Das Schrankfach wird für unbestimmte Zeit vermietet.

(2) Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr. Zum Ende der Mindestvertragslaufzeit kann der Mietvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Nach Ende der Mindestvertragslaufzeit kann der Mietvertrag jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von 2 Wochen zum Ende der Mietperiode (4 Wochen) gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich oder in Textform zu erfolgen (§ 126b BGB; z.B. per E-Mail).

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der Vermieter kann insbesondere den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen die Verpflichtung aus § 4 (Schrankfachinhalt) verstößt, oder bei Zahlungsverzug von mehr als 2 Monaten. In dem Fall ist Vermieter berechtigt, Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Mietzinses über die Restlaufzeit des Vertrages zu verlangen. Der Vermieter behält sich vor, gegebenenfalls einen weiteren Schaden geltend zu machen.

(4) Die Rechte des Mieters aus dem Mietvertrag sind nicht übertragbar. Untervermietung ist nicht gestattet.


§ 3 Zugang und Verschluss des Schrankfaches

(1) Der Zutritt zum Schrankfach kann nur zu den Öffnungszeiten des Vermieters erfolgen und wird jeweils schriftlich festgehalten. Der Mieter muss sich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ordnungsgemäß ausweisen. Das Schrankfach steht unter dem Verschluss des Mieters und Mitverschluss des Vermieters. Somit können beide Parteien nur gemeinsam das Fach öffnen. Das Schließen erfolgt durch den Mieter allein. Der Mieter erhält zu dem von ihm zu schließenden Schloss vom Vermieter zwei gleiche Schlüssel, die er – möglichst getrennt – sorgfältig aufzubewahren hat.

(2) Für die sichere Aufbewahrung der Schlüssel ist der Mieter allein verantwortlich.

(3) Bei Verlust eines Schlüssels ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Verlust eines Schlüssels wird der Vermieter die Änderung des Schlosses und die Anfertigung neuer Schlüssel veranlassen. Zudem wird der Vermieter das Schrankfach öffnen lassen. Über die Öffnung und deren Termin wird der Mieter verständigt.

(4) Der Mieter haftet für alle Kosten und Schäden, die durch diese Maßnahmen oder durch die Unterlassung der Anzeige entstehen.


§ 4 Schrankfachinhalt

(1) Das Schrankfach und die darin befindlichen Kassetten dürfen nur zur Aufbewahrung von Wertpapieren, Urkunden, Edelmetallen, Schmuck, Edelsteinen, Kunst, Datenträgern oder Sachen ähnlicher Art benutzt werden. Der Mieter darf das Schrankfach nicht zur Aufbewahrung von gefährlichen Sachen (u.a. Waffen) benutzen. Ausgeschlossen sind zudem die Aufbewahrung von illegalen und/oder giftigen oder gefährlichen Substanzen, radioaktivem Material und explosiven Stoffen sowie Gegenständen.

(2) Der Mieter haftet für jeden durch Zuwiderhandlung entstehenden Schaden. Der Vermieter nimmt grundsätzlich keine Kenntnis vom Inhalt des Schrankfaches, behält sich aber vor, jederzeit Einsicht in den Inhalt des Schrankfaches zu verlangen, um sich von der Einhaltung der vorstehenden Bestimmung überzeugen zu können.


§ 5 Bevollmächtigung und Ableben

(1) Will der Mieter einen Dritten bevollmächtigen, so ist dies dem Vermieter gegenüber auf einem vom Vermieter geliefertem Vordruck vertraglich zu erklären. Dieser ist im Beisein eines Angestellten des Vermieters zu unterschreiben, andernfalls bedarf es der notariellen Beglaubigung der Unterschrift des Mieters. Der Dritte sollte – aus Gründen der Sicherheit – von dem Mieter persönlich vorgestellt werden und in dessen Beisein von einem Angestellten des Vermieters seine Unterschrift abgeben. Die Legitimation des Bevollmächtigten ist nach den gesetzlichen Vorschriften unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sicherzustellen. Ist eine persönliche Vorstellung nicht möglich, so ist die Unterschrift des Dritten in einer notariell beglaubigten Urkunde beizubringen. Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Zulassung des Dritten abzulehnen. Wird er zugelassen, gelten für den Bevollmächtigten bei Benutzung des Schrankfaches dieselben Bestimmungen wie für den Mieter.

(2) Der Bevollmächtigte kann die Vollmacht weder weiter übertragen noch Untervollmacht erteilen.

(3) Die Bevollmächtigung eines Dritten kann dem Vermieter gegenüber nur schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Eine bis zum Tod des Mieters erteilte und nicht anderweitig erloschene Vollmacht erlischt erst, wenn dem Vermieter der Tod des Mieters bekannt wird.

(4) Stirbt der Mieter, so haben sich die Erben durch Erbschein, Testamentsvollstrecker durch Testamentsvollstreckerzeugnis auszuweisen. Wird dem Vermieter eine Ausfertigung oder eine vom Gericht beglaubigte Abschrift einer Verfügung von Todes wegen und der Eröffnungsverhandlung vorgelegt, so darf der Vermieter mit befreiender Wirkung den zum Schrankfach zulassen, der in der Verfügung von Todes wegen zum Erben oder Testamentsvollstrecker berufen ist. Von mehreren Erben ist jeder allein zutrittsberechtigt. Die Erben können durch gemeinsame Erklärung einen Dritten nach den Bestimmungen § 5 Abs. 1 bis 3 bevollmächtigen.


§ 6 Beendigung des Mietvertrages

(1) Bei Beendigung des Mietvertrages durch Kündigung hat der Mieter oder ein von ihm Bevollmächtigter dem Vermieter beide Schlüssel zum Schrankfach und die zum Schrankfach gehörende Kassette in gebrauchsfähigem Zustand zurückzugeben. Sollte das Schrankfach oder die dazu gehörende Kassette nicht mehr gebrauchsfähig sein, ist der Mieter zum Neuwertersatz verpflichtet. Bis zur Rückgabe ist der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet.

(2) Sofern der Mieter nach Ablauf der Mietzeit das Schrankfach nicht geräumt oder die Schlüssel nicht zurückgegeben hat, obwohl er schriftlich unter Fristsetzung dazu aufgefordert worden ist, ist der Vermieter berechtigt, das Schrankfach in Gegenwart von 2 Angestellten des Vermieters unter Aufnahme eines Protokolls über den Inhalt des Schrankfaches öffnen zu lassen. Der Mieter trägt die Kosten für die Öffnung des Schrankfaches und die Erneuerung des Schlosses, einschließlich der Schlüssel. Bis zur Öffnung des Schrankfaches ist der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet.

(3) Als Pfandgläubiger ist der Vermieter berechtigt, nach Räumung des Schrankfachs auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen sich aus dessen Inhalt wegen aller Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Mietvertrag und anlässlich dessen Beendigung, einschließlich etwaiger Veräußerungskosten, zu befriedigen; der Mieter ist hierüber zu benachrichtigen. Soweit die gerichtliche Hinterlegung des Schrankfachhinhalts unzulässig und eine Verwertung nicht möglich ist, darf ihn der Vermieter nach vorheriger Androhung unter Aufnahme eines Protokolls vernichten. Die Kosten der Vernichtung trägt der Mieter. Sollte die Veräußerung des Schrankfachinhalts zu einem Überschuss führen, wird dieser dem Mieter auf das vom Mieter angegebene Zahlungskonto überwiesen. Sollte sich Bargeld im Schrankfach befinden, kann der Vermieter unter Benachrichtigung des Mieters seine Forderungen mit diesen Beträgen begleichen und eventuelle Überschüsse auf das vom Mieter angegebene Zahlungskonto einzahlen.


§ 7 Haftung

(1) Der Vermieter haftet bei Verlust oder Beschädigung an der Sache nur bei eigenem Verschulden. Gegen Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub innerhalb der Geschäfts‐ und Tresorräume ist das Schrankfach bis zu einer Höhe von EUR 10.000,00 versichert. Darüber hinaus obliegt es dem Mieter, das darüber hinaus gehende Risiko durch eine erweiterte Versicherung zu decken. Die Versicherung ist auf Antrag über den Vermieter abzuschließen. Dem Mieter bleibt es überlassen, die verwahrten Sachen sofort nach Entnahme aus dem Schrankfach auf entstandene Schäden, Verluste usw. zu überprüfen und etwaige Schäden oder Verluste dem Vermieter sofort schriftlich anzuzeigen.

(2) Bei Schlüsselverlust haftet der Vermieter für den Verlust der verwahrten Gegenstände nur dann, wenn er aufgrund einer Verlustanzeige des Mieters die Zugangsmöglichkeit zum Schrankfach nicht unterbunden hat.

(3) Der Vermieter trägt keine Verantwortung für den Inhalt der gemieteten Schrankfächer und deren ordnungsgemäßes Schließen.

(4) Der Mieter sichert zu, dass der Inhalt der Schrankfächer ausschließlich aus Gegenständen besteht, die gemäß § 4 zugelassen sind.(5) Der Vermieter haftet nicht für Fälle höherer Gewalt. Fälle höherer Gewalt liegen insbesondere vor im Fall von Terrorismus, bewaffneten Konflikten, Bürgerkrieg, Krieg, Aufständen, Unruhen, Polizeiaktionen, Aufruhr, Ausführung eines Befehls oder einer Verordnung einer Behörde, Verteidigungsfall, innerem Notstand, Epidemien und Pandemien, eines Reaktorunfalls, unabhängig davon, wie die Fälle höherer Gewalt ausgelöst worden sind.


§ 8 Datenschutz

(1) Die individuellen Daten des Mieters werden vom Vermieter gespeichert und nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt. Der Mieter hat das Recht, seine Daten einzusehen und ggf. korrigieren zu lassen. Einer Speicherung der Daten nach Ablauf des Vertrages kann der Mieter widersprechen.

(2) Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur im Rahmen der Geschäftsprozesse des Vermieters, an Banken und Versicherer oder zur Bonitätsprüfung, etc. Eine Weitergabe an Dritte zu Werbezwecken oder Ähnliches erfolgt nicht.


§ 9 Gerichtsstand

Für Mieter, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, ist Gerichtsstand Sitz des Vermieters. Gleiches gilt für Mieter, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegen oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


§ 10 Schriftform

Der Mietvertrag bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für alle den Mietvertrag ergänzenden Vereinbarungen, vertraglichen Dokumente und Informationen.


§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift/seines Namens/seines Ansprechpartners unverzüglich mitzuteilen. Muss vom Vermieter eine Adressermittlung über die zuständige Einwohnermeldebehörde durchgeführt werden, hat der Mieter eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 25,00 an den Vermieter zu zahlen.

(2) Sollten Bestimmungen des geschlossenen Mietvertrages oder der AGB unwirksam sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten bzw. werden die Parteien eine solche vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

(3) Mündliche Nebenabreden zu dem geschlossenen Mietvertrag oder den AGB sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen zu dem geschlossenen Mietvertrag oder den AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Entsprechendes gilt für abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Zusagen von Vertretern und Mitarbeitern des Vermieters, die zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter bedürfen.